ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Avery Dennison Performance Polymers Europe

1.  GELTUNGSBEREICH. Sämtliche Verkäufe von Produkten („Produkte“) durch eine Unternehmenseinheit von Avery Dennison („Verkäufer“) sind nur dann möglich, wenn der Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) akzeptiert und in sie einwilligt und der Verkäufer dem Käufer eine Auftragsbestätigung ausgestellt hat. Es ist zu beachten, dass der Verkäufer sämtliche Bedingungen ablehnt, die in Kaufverträgen oder beliebigen anderen Mitteilungen des Käufers enthalten sind und die mit den AVB in Konflikt stehen, mit ihnen unvereinbar sind oder sie ergänzen. Außerkraftsetzungen, Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf die AVB sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgefasst und von einem autorisierten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet wurden. Darüber hinaus ist kein Mitarbeiter oder Beauftragter des Verkäufers berechtigt, die AVB zu ändern. Die AVB stellen die gesamte Übereinkunft zwischen den Parteien dar und treten an die Stelle aller früheren oder zeitgleichen mündlichen oder schriftlichen Verständigungen, Verhandlungen, Gewährleistungen oder Vereinbarungen jedweder Art. Im Falle eines Konflikts zwischen den AVB und einem schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag gilt diese Prioritätsreihenfolge: (1) ein vollständig ausgearbeiteter Vertrag zwischen den Parteien wie etwa ein Liefervertrag (und/oder eine Rabattvereinbarung), (2) die AVB. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die AVB einseitig zu ändern.

Diese AVB umfassen auch den Avery Dennison-Verhaltenskodex, der abrufbar ist unter www.averydennison.com

2.  TECHNISCHE INFORMATIONEN UND WARENMUSTER. Alle Aussagen, technischen Angaben und Empfehlungen im Hinblick auf die vom Verkäufer verkauften Produkte oder bereitgestellten Muster beruhen auf Prüfungen, von deren Zuverlässigkeit ausgegangen wird, die jedoch keine Garantie oder Gewährleistung bedingen. Es liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Käufers, unabhängig und vor Verwendung der Produkte zu bestimmen, ob die Produkte für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke geeignet sind.

3.  LIEFERUNG.
3.1 Die Lieferung unterliegt den Incoterm-Klauseln der Internationalen Handelskammer, die am jeweils relevanten Versanddatum in Kraft waren. Sofern keine spezielle andere Incoterm-Klausel und kein spezieller anderer Bestimmungsort vereinbart wurden, beruhen Lieferungen mit endgültigem Bestimmungsort in der Europäischen Union („EU“) auf der Klausel „Delivered at Place“ (Geliefert benannter Bestimmungsort, DAP) zum endgültigen Bestimmungsort in der EU. Lieferungen mit einem endgültigen Bestimmungsort außerhalb der EU (Exporte) beruhen auf den als „Ex-Works Avery Dennison“ (Ab Werk Avery Dennison) ausgewiesenen Standorten oder, falls ausdrücklich in solcher Form anderweitig vereinbart, auf der Klausel „Free Carrier“ (Frei Frachtführer, FCA) zum vereinbarten Bestimmungsort an der EU-Grenze.
3.2 Sämtliche in Angeboten oder Auftragsbestätigungen oder anderen Medien erwähnten Lieferdaten sind lediglich Annäherungswerte und stellen keine bindende Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer dar.

4.  ABWEICHUNGEN. Leichte Abweichungen bei Qualität, Menge, Format, Farbe, Festigkeit und/oder seidenmatter Oberfläche stellen keinen Grund zur Ablehnung des Produkts dar. Das Kundendienstcenter des Verkäufers beurteilt, ob eine Lieferung Abweichungen über die Grenzen hinaus umfasst, die in den Spezifikationen für Kundenprodukte (CPS) und in der Allgemeinen Servicerichtlinie des Verkäufers dargelegt sind.

5.  VERPACKUNGSKOSTEN.
5.1 Die Produkte werden gemäß den Standardanforderungen für den betreffenden Transportmodus verpackt und gekennzeichnet. Für die Verpackung anfallende Kosten ergeben sich aus den Kostensätzen des Verkäufers, die zum Zeitpunkt des Versands aktuell sind. Falls Bestellungen Überseelieferungen erfordern, stellt der Verkäufer dem Käufer die Kosten für jegliche erforderliche Spezialverpackung in Rechnung, ebenso alle Fracht- und Versicherungskosten sowie weitere Kosten, die dem Verkäufer entstehen.
5.2 Der Verkäufer nutzt möglicherweise Mehrwegpaletten (Umlaufteile), deren Eigentümer er ist, die zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Verkäufers bleiben und die gemäß den Anweisungen des Verkäufers zurückzugeben sind oder abgeholt werden.

6.  ANGEBOTE.
6.1 Ein Angebot vom Käufer stellt keine unverrückbare Festlegung dar. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, zu einem beliebigen Zeitpunkt, bevor der Verkäufer eine Bestellung des Käufers bestätigt hat, ein Angebot zurückzuziehen oder zu ändern.
6.2 Wenn der Verkäufer ein Angebot unterbreitet, darf der Verkäufer, solange schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, das Angebot bis zum zehnten (10.) Tag nach dem Tag, an dem der Verkäufer die Annahme des Angebots durch den Käufer erhalten hat, zurückziehen.

7.  PREISE.
7.1 Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere Steuern, Zölle und/oder Gebühren, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Steuern, Zölle und/oder Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
7.2 Wenn der Verkäufer den verkauften Produkten Listenpreise zugrunde legt, entsprechen die für die Produkte zu entrichtenden Preise den Listenpreisen des Verkäufers, die zum Zeitpunkt des Versands in Kraft waren.
7.3 Der Verkäufer hat das Recht, Listenpreise und/oder vereinbarte Preise zu jeder Zeit zu korrigieren, um Inflation und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anschaffungskosten für Produkte oder Materialien, Transport-, Arbeits- und andere Betriebskosten, Erhebung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen und/oder anderen Abgaben und/oder Wechselkursschwankungen.

8.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.
8.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von den Parteien vereinbart wurde, erfolgt die Begleichung von Rechnungen (i) in der Rechungswährung, (ii) auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto und (iii) binnen dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Verrechnungen oder Skontoabzug.
8.2 Der Verkäufer hat zu jeder Zeit das Recht, eine Vorauszahlung oder Barzahlung bei Lieferung der Produkte oder eine Sicherheit in einer vom bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers gebilligten Form zu verlangen, um damit sicherzustellen, dass der Kaufpreis für die Produkte entrichtet wird.
8.3 Wenn der Käufer seine Verpflichtungen im Rahmen dieser AVB nicht einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die fristgerechte Entrichtung des Kaufpreises, gilt er unverzüglich in rechtlicher Hinsicht als im Verzug, ohne dass eine Mitteilung oder Rechtsmittel erforderlich sind. In einem solchen Fall gilt: (i) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Verpflichtungen im Rahmen dieser AVB auszusetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Aussetzung von Produktlieferungen, ohne dass der Käufer dadurch von seinen Verpflichtungen befreit wird, und (ii) alle vom Käufer geschuldeten Beträge und Zinsen werden sofort fällig und sind dem Verkäufer zu zahlen.
8.4 Eine Ausweitung des Kreditvolumens zugunsten des Käufers kann jederzeit geändert oder zurückgezogen werden.
8.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Verkäufer das Recht, für den ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder, falls diese höher sind, die nach geltendem Gesetz anwendbaren gesetzlichen Zinsen zu berechnen; dabei wird ein Teil eines Monats als ganzer Monat betrachtet. Alle für den Verkäufer anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten mit Bezug auf die Nichteinhaltung einer Verpflichtung durch den Käufer gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens zehn Prozent (10 %) der ausstehenden Beträge.
8.6 Der Verkäufer darf jederzeit und nach eigenem Ermessen, ohne dass eine Mitteilung notwendig ist, alle Beträge oder Gebühren, die der Käufer schuldet, mit Beträgen verrechnen, die der Verkäufer an den Käufer zu zahlen hat.

9.  EIGENTUMSVORBEHALT.
9.1 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs im Rahmen der relevanten Incoterm-Klauseln verbleibt das Eigentum an den Produkten beim Verkäufer und wird dem Käufer erst dann übertragen, wenn dieser all den Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung, vollumfänglich nachgekommen ist, die in diesen AVB oder weiteren Verkaufsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer enthalten sind oder sich daraus ergeben.
9.2 Wenn der Käufer mit der Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus diesen AVB und/oder anderen Verkaufsvereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ergeben, in Verzug ist, hat der Verkäufer zu jeder Zeit das Recht, die Produkte, für die Eigentumsvorbehalt gilt, in seinen Besitz zu bringen, und zwar unabhängig davon, wo diese sich befinden und ohne Einschränkung des Rechts des Verkäufers auf Entschädigung vom Käufer im Zusammenhang mit dem Verzug des Käufers.

10.  GEWÄHRLEISTUNG.
10.1 Der Verkäufer gewährleistet für den unten in Klausel 10.2 genannten Zeitraum, dass die Produkte den Spezifikationen des Verkäufers entsprechen. Der Verkäufer gewährt keine ausdrücklichen oder impliziten Garantien oder Gewährleistungen im Hinblick auf die Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf implizite Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und/oder Nichtverletzung der Rechte Dritter. Diese Gewährleistung darf nur vom Käufer geltend gemacht werden und nicht von Kunden des Käufers oder von Nutzern der Produkte des Käufers.
10.2 Der Gewährleistungszeitraum beträgt drei (3) Monate ab Versanddatum, sofern im Produktdatenblatt nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
10.3 Sofort bei Lieferung muss der Qualitätsprüfer des Käufers die Produkte auf Qualität und Menge hin überprüfen. Die Prüfung soll auf Frachtpapieren und/oder auf Spezifikationen beruhen, die für die Produkte gelten. Reklamationen hinsichtlich der Menge und/oder sichtbaren Mängeln an den Produkten sind dem Verkäufer binnen 48 Stunden nach Lieferung mitzuteilen. Der Käufer notiert die Mängel auf den relevanten Frachtpapieren und behält die mangelhaften Produkte als Nachweis zurück. Nur auf entsprechende Anforderung des Verkäufers sendet der Käufer die mangelhaften Produkte in ihrer Originalverpackung an den Verkäufer zurück.
10.4 Reklamationen in Bezug auf verborgene Mängel an Produkten sind dem Verkäufer unmittelbar nach ihrem Auftreten mitzuteilen. Der Käufer informiert die für Schadensbearbeitungen zuständige Abteilung des Verkäufers umgehend über solche Beschwerden.
10.5 Jeglicher Klagegrund, den der Käufer aufgrund von Produktmängeln oder aus anderen Gründen hat, ist nicht mehr durchsetzbar, nachdem (I) der in Abschnitt 10.3 genannte Zeitraum und/oder (II) der in Abschnitt 10.2 genannte Gewährleistungszeitraum verstrichen ist.
10.6 Falls die Gewährleistung des Verkäufers für die Dauer des in Abschnitt 10.2 genannten Zeitraums nicht erfüllt werden kann, besteht für den Käufer die einzige und ausschließliche Nachbesserung je nach Ermessen des Verkäufers entweder darin, dass dem Käufer der Kaufpreis für die betroffenen Produkte ganz oder teilweise erstattet wird, oder darin, dass die betroffenen Produkte bzw. betroffene Teile davon ersetzt werden.

11.  HAFTUNG.
11.1 Unter Berücksichtigung von Einschränkungen oder Ausschlüssen durch geltende Gesetze sowie der Klausel in Abschnitt 11.3 überschreitet die kumulierte Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, sei es aufgrund von Fahrlässigkeit, Vertragsverletzung, Falschdarstellungen oder aus anderen Gründen, unter keinen Umständen die Höhe des Preises der mangelhaften, nicht konformen, beschädigten oder nicht gelieferten Produkte, die Anlass zu solcher Haftung geben; zu bestimmen ist die Höhe des Preises anhand der dem Käufer zugegangenen Nettorechnungspreise mit Bezug auf relevante Vorkommnisse oder eine Reihe von relevanten Vorkommnissen.
11.2 Falls diese Vereinbarung deutschem Recht unterliegt, gilt anstelle von Klausel 11.1 folgende Bestimmung: Bei Verstoß gegen eine grundlegende vertragliche Verpflichtung (d. h. eine Verpflichtung, die zu erfüllen ist, damit der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann, und auf deren Erfüllung sich der Käufer in der Regel verlässt und auch verlassen darf), die sich infolge einer leichten Fahrlässigkeit des Verkäufers ergibt, ist der Verkäufer lediglich für typischen, vorhersehbaren Schaden haftbar. Bei Verstoß gegen eine nicht grundlegende vertragliche Verpflichtung ist der Verkäufer nicht für Schäden haftbar. Keine Verfügung in diesen Bedingungen schließt jedoch die Haftung des Verkäufers aus, wenn der Verkäufer die Qualität der Produkte garantiert hat oder bei vorsätzlichem Gesetzesbruch, grober Fahrlässigkeit, Betrug, Forderungen gemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz oder bei Todesfällen, körperlichen Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen aufgrund der Fahrlässigkeit des Verkäufers.
11.3 Unter keinen Umständen ist der Verkäufer gegenüber dem Käufer haftbar für indirekte, zufällige oder mittelbare Verluste, Schäden oder Verletzungen, darunter ohne Einschränkung der Verlust von erwarteten Gewinnen, ideellen Werten und Renommee sowie Verluste oder Ausgaben, die sich aus Ansprüchen Dritter ergeben.

12.  HÖHERE GEWALT. Keine der beiden Parteien ist haftbar für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser AVB in Zeiträumen, in denen eine solche Erfüllung durch höhere Gewalt verzögert oder unmöglich gemacht wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Brände, Überflutungen, Kriege, Maschinenschäden, Ausfälle von Spediteuren, Embargos, Ausschreitungen, Arbeiterunruhen (u. a. einschließlich Arbeitsniederlegungen, Bummelstreiks, Dienst nach Vorschrift), Eingriffe durch staatliche Behörden oder andere Ursachen oder Eventualitäten, die eine Partei nicht in angemessener Weise kontrollieren kann; Voraussetzung ist, dass die Partei, die ihre Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann, die andere Partei von der Verzögerung und den zugrunde liegenden Ursachen in Kenntnis setzt.

13.  VERTRAULICHKEIT. Der Käufer legt gegenüber Dritten keine vertraulichen Informationen offen, die er im Zusammenhang mit der Verkaufsvereinbarung und/oder mit dem Verkauf zusammenhängenden Vereinbarungen vom Verkäufer erhalten hat, einschließlich des zwischen den Parteien vereinbarten Preises, und nutzt solche Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, ausgenommen er ist gesetzlich zu anderer Vorgehensweise verpflichtet oder es liegt eine schriftliche Genehmigung des Verkäufers vor.

14.  ÜBERTRAGUNG. Keine Rechte oder Verpflichtungen des Käufers im Rahmen der Verkaufsvereinbarung und/oder mit dem Verkauf zusammenhängenden Vereinbarungen darf ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ganz oder teilweise auf andere übertragen oder an andere abgetreten werden.

15.  VERZICHTSERKLÄRUNG. Die Außerkraftsetzung eine der Vereinbarungsbestimmungen durch den Verkäufer ist nur dann wirksam, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten und vom Verkäufer unterzeichnet wurde. Die Nichtinanspruchnahme oder die verzögerte Inanspruchnahme von Rechten, Nachbesserungen, Handlungsvollmachten oder Privilegien, die sich aus den AVB und anderen verkaufsbezogenen Vereinbarungen ergeben, darf nicht als Verzichtserklärung ausgelegt werden.

16.  KEINE BEGÜNSTIGTEN DRITTEN. Diese Vereinbarung ist allein für den Nutzen der beteiligten Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bestimmt. Weder ausdrückliche noch implizite Bestandteile dieser Vereinbarung übertragen Rechtsansprüche oder gleiche Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel auf eine andere natürliche oder juristische Person noch ist eine solche Übertragung beabsichtigt.

17.  SALVATORISCHE KLAUSEL. Jeder Abschnitt und jede Verfügung dieser Vereinbarung kann von deren Gesamtheit gelöst werden: Falls sich eine Verfügung als ungültig oder als nicht durchsetzbar herausstellt, bleibt der Rest der Vereinbarung uneingeschränkt in Kraft und verliert nicht seine Gültigkeit.

18.  EXPORT-COMPLIANCE/ANTI-KORRUPTIONSBESTIMMUNGEN.
18.1 Der Käufer befolgt die relevanten EU- undUS- Gesetze und Vorschriften zum Export und exportiert oder re-exportiert weder technische Daten oder Produkte des Verkäufers und/oder seiner Tochtergesellschaften, die im Rahmen einer beliebigen Vereinbarung erworben oder empfangen wurden, noch direkt aus solchen technischen Daten abgeleiteten Produkte in ein beliebiges Land, in das der Export oder Re-Export von der Europäischen Union und/oder den USAUuntersagt ist.
18.2 Der Käufer hat die Vorschriften jedweder Anti-Korruptionsbestimmungen, einschließlich des „Foreign Corrupt Practices Act“ („FCPA“) der USA und der OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger („OECD“) zu befolgen.

19.  EINHALTUNG VON GESETZEN, GEFÄHRLICHE GÜTER. Sämtliche Zulassungen, Lizenzen und behördlichen Genehmigungen jedweder Art, die sich auf Kauf, Besitz, Transport, Lagerung, Verarbeitung, Instandhaltung, Handhabung, Kennzeichnung und/oder Veräußerung der Produkte nach der Lieferung an den Käufer beziehen, sind vom Käufer einzuholen und liegen ausschließlich in seiner Verantwortung. Der Käufer erfüllt alle Gesetze, Auflagen, Anordnungen, Regeln und Vorschriften, die sich in beliebiger Weise auf Kauf, Besitz, Transport, Lagerung, Verarbeitung, Instandhaltung, Handhabung, Kennzeichnung, Nutzung und/oder Veräußerung der Produkte beziehen. Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass einige oder alle Produkte, die er erwirbt, gefährliche Chemikalien oder Materialien enthalten können und dass sie möglicherweise direkt oder indirekt eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum darstellen, und zwar aufgrund von Toxizität, Entflammbarkeit, Explosionsfähigkeit oder anderer Ursachen während der Nutzung, Handhabung, Reinigung, Wiederaufbereitung, Entsorgung oder zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt. Der Käufer stimmt zu, alle anderen Personen, an die der Käufer die Produkte weiterverkauft, weitergibt oder liefert oder bei denen es für den Käufer auf angemessene Weise vorhersehbar ist, dass sie den Gefahren der Produkte ausgesetzt sein werden, im Hinblick auf die möglichen Gefahren zu warnen. Der Käufer stellt den Verkäufer frei von jeglicher Haftung, die sich direkt oder indirekt aus der Anwesenheit, dem Nutzen oder dem Weiterverkauf von Produkten ergibt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Haftung, die sich direkt oder indirekt daraus ergibt, dass der Verkäufer im Hinblick auf einzelne Produkte nicht gezielt genug gewarnt hat oder dass eine Warnung sich als unzureichend herausstellt. Der Käufer stimmt ferner zu, den Verkäufer freizustellen und schadlos zu halten gegenüber jedweder Haftung, sämtlichen Schäden, Verlusten, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Klagen oder Rechtsansprüchen, die eine Haftung unterstellen für Verluste, Schäden oder Verletzungen, die Personen oder das Eigentum des Käufers oder anderer betreffen und die sich aus der Nutzung, der Anwesenheit oder dem Weiterverkauf der Produkte ergeben.

20.  GEISTIGES EIGENTUM. Der Käufer stimmt zu, den Verkäufer freizustellen und schadlos zu halten gegenüber jeglicher Haftung, sämtlichen Schäden, Verlusten, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Klagen oder Rechtsansprüchen, die Verstöße gegen die Rechte an geistigem Eigentum unterstellen, und zwar im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte durch den Käufer in Kombination mit anderen Waren oder mit der Durchführung eines Verfahrens oder einer Anwendung sowie mit dem Verkauf von Waren, in denen die Produkte einbezogen sind. Diese Freistellung umfasst nicht die Behauptung, dass ein Produkt an sich die Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzt.

21.  ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGES GERICHT.
21.1 Alle Bestellungen und Verkaufsvereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem der Verkäufer seinen eingetragenen Sitz hat, und werden nach diesen Gesetzen ausgelegt und interpretiert. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Übereinkommen“) kommen nicht zur Anwendung.
21.2 Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus einer Bestellung oder einer Verkaufsvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden vor das Gericht gebracht, das für den Standort des registrierten Sitzes des Verkäufers zuständig ist. Ungeachtet der vorgenannten Regelung kann der Verkäufer nach seinem Ermessen von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Streitfall vor das Gericht zu bringen bzw. eine Klage beim dem Gericht einzureichen, das in dem Land zuständig ist, in dem der Käufer angesiedelt ist; dies hat gemäß den in diesem Land geltenden Gesetzen zu erfolgen.

22.  MASSGEBLICHE SPRACHE. Diese Bedingungen sind auf Englisch verfasst. Die englische Sprachversion ist die maßgebliche. Alle anderssprachigen Versionen dieser Bedingungen dienen lediglich der Zweckmäßigkeit und Verständigung.

AVERY DENNISON CORPORATION
PERFORMANCE POLYMERS DIVISION – EUROPE

Avery Dennison Performance Polymers North America

1.  GELTUNGSBEREICH. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Klebstoffverkäufe und Kaufverträge für Klebstoffe oder andere chemische Produkte („Produkte“) von und zwischen der Avery Dennison Corporation, über ihre Sparte Performance Polymers – North America („VERKÄUFER“), und einem beliebigen Kunden („KÄUFER“). Sämtliche Produktverkäufe und Kaufverträge für Produkte erfolgen unter der Bedingung, dass der KÄUFER diese Verkaufsbedingungen annimmt und ihnen zustimmt und dass der VERKÄUFER dem KÄUFER das Auftragsbestätigungsformular ausstellt (gemeinhin „die Vereinbarung“). Es ist zu beachten, dass der VERKÄUFER sämtlichen Bedingungen, die in Kaufverträgen oder beliebigen anderen Mitteilungen des KÄUFERS enthalten sind und die mit der vorliegenden Vereinbarung in Konflikt stehen, mit ihnen unvereinbar sind oder sie ergänzen, widerspricht und solche Bedingungen ablehnt. Alle vom KÄUFER eingehenden Bestellungen unterliegen der Annahmebestätigung der Vertreter in der Zentrale des VERKÄUFERS. Nach Bestätigung einer Bestellung kann der KÄUFER die Bestellung nur noch unter solchen Bedingungen stornieren, die den VERKÄUFER vollumfänglich entschädigen.

2.  PREISE. Alle Preise verstehen sich gemäß Incoterms 2010® EXW vom Versandpunkt des VERKÄUFERS, keine Fracht zulässig. Zu einem beliebigen Zeitpunkt, bevor der VERKÄUFER eine Bestellung bestätigt, hat der VERKÄUFER das Recht, einen zuvor angebotenen Preis ohne Benachrichtigung des KÄUFERS zu korrigieren. Als Preise für die bestellten Produkte gelten jene in der Preisliste des VERKÄUFERS, die am Tag der Lieferung gültig war, ungeachtet früherer Angebote oder der Auftragsbestätigung.

3.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. Rechnungen sind vollständig binnen 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen. Bei der Zahlung kommt es auf möglichst zügige Abwicklung an. Aus keinem Grund sind Abzüge, Einbehaltungen oder Verrechnungen von Seiten des KÄUFERS zulässig. Für Rechnungen, die nicht binnen 30 Tagen beglichen werden, fällt nach Ablauf dieser Frist eine monatliche Servicegebühr in Höhe von 2 % pro Monat auf den unbeglichenen Saldo an, bis der Saldo vollständig beglichen wird. Bei einer fehlerhaften Rechnung muss der Käufer den Verkäufer spätestens fünf (5) Tage nach Rechnungsdatum entsprechend in Kenntnis setzen und Einzelheiten zu den Fehlern angeben. Durch Abgabe einer Bestellung für Produkte und durch die Annahme der Produktlieferung sichert der KÄUFER zu, dass er nicht insolvent ist. Falls die finanzielle Situation des KÄUFERS nach alleinigem Ermessen des VERKÄUFERS es als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, Produktion oder Lieferung gemäß den hierin genannten Preisen und Bedingungen weiterzuführen, ist der VERKÄUFER ohne Benachrichtigung des KÄUFERS berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder einzustellen, Zahlungs- oder Kreditbedingungen zu ändern oder zu widerrufen und/oder Vorauszahlungen oder andere für den VERKÄUFER zufriedenstellende Sicherheiten zu verlangen. Der Betrag gegenwärtiger und zukünftiger Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstiger Steuern auf den Produktverkauf werden auf den Preis aufgeschlagen und vom KÄUFER bezahlt, es sei denn, der KÄUFER legt dem VERKÄUFER eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, die für den VERKÄUFER und die zuständige Steuerbehörde akzeptabel ist. Der VERKÄUFER hat das Recht, Verbindlichkeiten gegenüber dem KÄUFER mit Verbindlichkeiten des KÄUFERS gegenüber dem VERKÄUFER zu verrechnen. Wenn der VERKÄUFER einen Anwalt einschaltet, um unbezahlte fällige oder geschuldete Rechnungsbeträge einzutreiben oder ein Mahnverfahren einzuleiten, wird der KÄUFER mit Anwaltsgebühren in Höhe von 15 % des überfälligen Betrages belastet.

4.  VERSAND, EIGENTUMSRECHTE, VERLUSTRISIKO UND TRANSPORTBEDINGUNGEN. Die Lieferbedingungen lauten gemäß Incoterms 2010® EXW ab dem Werk des VERKÄUFERS in Mill Hall, Pennsylvania. Die Eigentumsrechte und das Verlustrisiko für sämtliche Produkte gehen an den KÄUFER über, wenn der VERKÄUFER dem KÄUFER die Produkte am Lieferpunkt des genannten Standortes zur Verfügung stellt.

Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, den Spediteur und die Versandrouten festzulegen. Wenn der KÄUFER einen Spediteur oder eine Versandroute wünscht, der/die von der Festlegung des VERKÄUFERS abweicht, gehen die Frachtgebühren nach alleinigem Ermessen des VERKÄUFERS möglicherweise zu Lasten des KÄUFERS. Der KÄUFER ist für sämtliche Frachtkosten verantwortlich. Frachtkosten werden vom VERKÄUFER möglicherweise im Voraus bezahlt und dem KÄUFER in Rechnung gestellt, und zwar im Ermessen des VERKÄUFERS und wie möglicherweise zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS bestätigt.

Der VERKÄUFER bemüht sich in angemessenem Rahmen um Lieferung an oder vor den festgelegten Lieferterminen wie auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung des VERKÄUFERS angegeben, aber die betreffenden Zeitpläne können variieren, und zwar u. a. durch Verzögerungen auf Seiten von Drittanbietern oder durch verzögerte Bereitstellung von Informationen durch den KÄUFER. Wurde kein Lieferdatum festgelegt, erfolgt die Lieferung zu Terminen, die der VERKÄUFER auswählt. Der VERKÄUFER ist nicht haftbar für Beschädigungen oder Straffolgen jeglicher Art aufgrund zu früher oder zu später Lieferungen.

5.  NICHT KONFORME PRODUKTE UND GELTENDMACHUNG VON TRANSPORTSCHÄDEN. Der KÄUFER akzeptiert die Maße und Gewichte vom Versandort des VERKÄUFERS, es sei denn, diese sind nachweislich falsch. Der KÄUFER muss die gesamte Lieferung wie ausgeschrieben akzeptieren und unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Standort des KÄUFERS fehlende oder veränderte Produkte auf dem Frachtbrief notieren, ebenso Teile der Lieferung, die nicht mit den auf dem Frachtbrief oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produkten übereinstimmen („nicht konforme Produkte“). Bei offenen oder nicht-latenten Abweichungen müssen dem VERKÄUFER die Umstände binnen achtundvierzig (48) Stunden nach Eingang der Lieferung mitgeteilt werden, bei verborgenen oder latenten Abweichungen binnen zehn (10) Geschäftstagen. Dabei kommt es auf möglichst zügige Mitteilung an. Unterbleibt die Benachrichtigung durch den KÄUFER, verwirkt der KÄUFER alle Ansprüche, die sich aus den festgestellten Abweichungen ergeben. Bei für berechtigt befundenen Ansprüchen kann der VERKÄUFER nach seinem Ermessen die betreffenden Produkte ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Diese Abhilfemaßnahmen sind die einzigen, auf die der KÄUFER bei der Lieferung abweichender Produkte Anspruch hat Bei Nichterfüllung der oben genannten Anforderungen und der vom VERKÄUFER festgelegten Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie sie dem Käufer eventuell in schriftlicher Form mitgeteilt werden, verfallen alle Ansprüche aus der Lieferung abweichender Produkte. Der KÄUFER darf abweichende Produkte nur gemäß den vom VERKÄUFER schriftlich mitgeteilten Anweisungen in puncto Versand, Umgang mit Versicherungen und damit zusammenhängenden Angelegenheiten zurücksenden. Der VERKÄUFER haftet nicht für Produkte, die beim Versand beschädigt werden oder anderweitig ohne Verschulden des VERKÄUFERS Schaden nehmen, oder für Schäden, die auf Nachlässigkeit, unzulässige Produktveränderungen oder unsachgemäße Lagerung/Handhabung auf Seiten des KÄUFERS oder einer dritten Partei zurückzuführen sind.

Unter keinen Umständen ist der VERKÄUFER haftbar für Schäden oder Fehlmengen bei unfreien Sendungen, es sei denn, es handelt sich nachweislich um einen Fehler des VERKÄUFERS.

Wenn der Käufer den Spediteur auswählt, ist ausschließlich der Käufer für die Bezahlung des Spediteurs verantwortlich. Sämtliche Ansprüche aus Transportschäden und Fehlmengen sind an den Spediteur des Käufers zu richten. Der Verkäufer übernimmt für solche Ansprüche keinerlei Verantwortung.

6.  HÖHERE GEWALT. Der VERKÄUFER haftet weder für Verluste noch für direkte Schäden, Folgeschäden oder Schäden jedweder Art, ebenso wenig für Verzögerungen, Änderungen im Lieferzeitplan oder ausbleibende Lieferungen, die direkt oder indirekt auf Umstände zurückzuführen sind, die sich der angemessenen Kontrolle des VERKÄUFERS entziehen; dazu gehören ohne Einschränkung Unfälle, Brände, Streiks, Ausschreitungen, öffentliche Unruhen, Aufstände, Kriege, Naturgewalten, Embargos, Ausfälle von Spediteuren, nicht zu beschaffende Transportmittel, staatliche Anweisungen, höhere Gewalt, Staatsfeinde, Vorbestellungen von Kunden bzw. Einschränkungen bei der Produktion des VERKÄUFERS oder dessen Zulieferern, Marketing- oder Verkaufsaktivitäten oder jedwede Dritte, die ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Wenn solche Umstände eintreten, hat der VERKÄUFER das Recht verfügbare Produktionskapazitäten, Lieferungen, Rohmaterialien und Ressourcen nach eigenem Ermessen zwischen einigen oder allen Käufern aufzuteilen oder nicht aufzuteilen, ebenso zwischen Geschäftsbereichen, Abteilungen, Niederlassungen und Tochtergesellschaften des VERKÄUFERS, und zwar auf einer Grundlage, die der VERKÄUFER bestimmt, ohne dass er dafür in jedweder Form für Nichterfüllung haftbar zu machen ist.

7.  GEWÄHRLEISTUNG. ES WIRD DAVON AUSGEGANGEN, DASS SÄMTLICHE ANGABEN, DIENSTE, INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN (TECHNISCHER ODER ANDERER ART) IM ZUSAMMENHANG MIT DEN PRODUKTEN DES VERKÄUFERS SOWIE DIE NUTZUNG ODER ANWENDUNG SOLCHER PRODUKTE ZUVERLÄSSIG SIND. SIE STELLEN JEDOCH KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZITE GARANTIE ODER GEWÄHRLEISTUNG IM HINBLICK AUF RICHTIGKEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER ZU ERZIELENDE ERGEBNISSE DAR. DEM KÄUFER OBLIEGT DIE VOLLSTÄNDIGE UND ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR QUALITÄTSKONTROLLE, TESTS UND DIE BESTIMMUNG DER EIGNUNG DER PRODUKTE FÜR EINEN BEABSICHTIGTEN ZWECK.

Der VERKÄUFER gewährleistet für neunzig (90) Tage ab dem Lieferdatum, dass die Produkte den eigenen Produktspezifikationen des VERKÄUFERS entsprechen. Diese Gewährleistung wird nur dem ursprünglichen KÄUFER der Produkte eingeräumt; es ergeben sich keine Rechte oder Verpflichtungen gegenüber Dritten. Für jedwedes Produkt, das nicht den Spezifikationen des VERKÄUFERS entspricht, wird dem KÄUFER als einzige und ausschließliche Nachbesserung für die Verletzung dieser Gewährleistung der Ersatz der Produkte eingeräumt oder, als Wahlmöglichkeit des VERKÄUFERS, eine Gutschrift oder eine Erstattung über einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produkts. Falls diese Nachbesserung ihren wesentlichen Zweck nicht erfüllt, bleibt die in Abschnitt 8 dieser Vereinbarung erläuterte ANSPRUCHS- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, in deren Rahmen u. a. Folgeschäden ausgeschlossen werden, dennoch weiterhin rechtlich in Kraft, so als existiere sie unabhängig von der in diesem Abschnitt 7 erwähnten einzigen und ausschließlichen Nachbesserung. In keinem Fall ist der VERKÄUFER haftbar zu machen für Ansprüche, einzeln oder in zusammengefasster Form, die den Kaufpreis des Produkts, das die Gewährleistung nicht erfüllt, überschreiten. Der KÄUFER sorgt für durchgehende Nachverfolgbarkeit der entweder in Lagerung oder in umgewandelter Form vorliegenden Produkte, damit bestätigt werden kann, dass ein Anspruch sich tatsächlich auf ein Produkt des VERKÄUFERS gründet. Bei mangelnder Nachverfolgbarkeit werden Ansprüche ganz oder teilweise zurückgewiesen.

DIE OBEN EIGENS DARGELEGTE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER IMPLIZITEN GEWÄHRLEISTUNGEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINE BESTIMMTE VERWENDUNG/EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER. ALLE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN WERDEN VOM VERKÄUFER AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT UND AUSGESCHLOSSEN.

Kein Vertreter oder Beauftragter des VERKÄUFERS ist berechtigt, Garantien oder Gewährleistungen einzuräumen oder Zusicherungen zu geben, die den hierin genannten Bedingungen widersprechen, es sei denn, entsprechende Schritte wurden schriftlich festgehalten und von einem Mitglied der Geschäftsführung des VERKÄUFERS unterschrieben.

8.  ANSPRUCHS- UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. IN VERBINDUNG MIT DEM VERKAUF EINES PRODUKTS ODER MIT EINEM KAUFVERTRAG SOWIE IN VERBINDUNG MIT JEDWEDER DIENSTLEISTUNG, DIE DER VERKÄUFER DEM KÄUFER ERBRINGT (Z. B. TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN, BERATUNGEN UND ANTWORTEN AUF PRODUKTANFRAGEN), KANN KEIN ANSPRUCH DES KÄUFERS UND KEINE HAFTUNG DES VERKÄUFERS EINEN HÖHEREN BETRAG UMFASSEN ALS DER KAUFPREIS FÜR DIE PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE MÄNGEL GELTEND GEMACHT WERDEN. DIE EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE NACHBESSERUNG, DIE DEM KÄUFER EINGERÄUMT WIRD, IST JE NACH DEM ERMESSEN DES VERKÄUFERS DIE ERSETZUNG DES PRODUKTS BZW. EINE GUTSCHRIFT ODER EINE ERSTATTUNG ÜBER EINEN BETRAG BIS ZUR HÖHE DES KAUFPREISES FÜR DAS MANGELHAFTE PRODUKT. DER VERKÄUFER IST IN KEINERLEI WEISE HAFTBAR FÜR BEILÄUFIGE, INDIREKTE, STRAF- ODER ABSCHRECKUNGSMASSNAHMEN BEDINGENDE, SONDER- ODER FOLGESCHÄDEN (DAZU GEHÖREN OHNE EINSCHRÄNKUNG PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, WERTVERLUST UND ENTGANGENE GEWINNE, UNABHÄNGIG DAVON, WIE SOLCHE SCHÄDEN BEZIFFERT ODER BENANNT WERDEN), DIE SICH AUS EINER VERLETZUNG DIESER VEREINBARUNG BZW. AUS DEM VERKAUF ODER DER BEREITSTELLUNG EINES PRODUKTS ERGEBEN BZW. MIT EINER VERLETZUNG DIESER VEREINBARUNG IN ZUSAMMENHANG STEHEN. BINNEN 12 MONATEN AB DEM DATUM, AN DEM DER KLAGEGRUND ENTSTANDEN IST, MUSS DER KÄUFER SEINE ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN BZW. KLAGE EINREICHEN, ANSONSTEN SIND SOLCHE MASSNAHMEN NICHT MEHR ZULÄSSIG, SODASS UNABÄNDERLICH AUF SIE VERZICHTET WERDEN MUSS.

9.  EINHALTUNG VON GESETZEN, GEFÄHRLICHE GÜTER. Sämtliche Zulassungen, Lizenzen und behördlichen Genehmigungen jedweder Art, die sich auf Kauf, Besitz, Transport, Lagerung, Verarbeitung, Instandhaltung, Handhabung, Kennzeichnung und/oder Veräußerung der Produkte nach der Lieferung an den KÄUFER beziehen, sind vom KÄUFER einzuholen und liegen ausschließlich in seiner Verantwortung. Der KÄUFER hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Regeln und Vorschriften einzuhalten, die sich auf den Kauf, Besitz, Transport, Lagerung, Verarbeitung, Wartung, Handhabung, Kennzeichnung, Verwendung und / oder Entsorgung von Produkten beziehen. Der KÄUFER erkennt an und stimmt zu, dass einige oder alle Produkte, die er erwirbt, gefährliche Chemikalien oder Materialien enthalten können und dass sie möglicherweise direkt oder indirekt eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum darstellen, und zwar aufgrund von Toxizität, Entflammbarkeit, Explosionsfähigkeit oder anderen Ursachen während der Nutzung, Handhabung, Reinigung, Wiederaufbereitung, Entsorgung oder zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt. Der KÄUFER stimmt zu, alle anderen Personen, an die der KÄUFER die Produkte weiterverkauft, weitergibt oder liefert oder bei denen es für den KÄUFER auf angemessene Weise vorhersehbar ist, dass sie den Gefahren der Produkte ausgesetzt sein werden, im Hinblick auf die möglichen Gefahren zu warnen.

ENTLASTUNG UND SCHADLOSHALTUNG – DER KÄUFER ENTLASTET UND BEFREIT DEN VERKÄUFER UND SEINE NACHFOLGER UND ABTRETUNGSEMPFÄNGER VON JEGLICHER HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, VERBINDLICHKEITEN, VERLUSTE, KOSTEN UND AUSGABEN (EINSCHLIESSLICH ANGEMESSENER ANWALTSKOSTEN), DIE SICH DIREKT ODER INDIREKT AUS DER ANWESENHEIT, DER NUTZUNG ODER DEM WEITERVERKAUF DER PRODUKTE ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF JEGLICHE HAFTUNG, DIE SICH DIREKT ODER INDIREKT DARAUS ERGIBT, DASS DER VERKÄUFER IM HINBLICK AUF EINZELNE PRODUKTE NICHT GEZIELT GENUG GEWARNT HAT ODER DASS EINE WARNUNG SICH ALS UNZUREICHEND HERAUSSTELLT. DER KÄUFER STIMMT FERNER ZU, DEN VERKÄUFER UND SEINE NACHFOLGER UND ABTRETUNGSEMPFÄNGER FREIZUSTELLEN, ZU VERTEIDIGEN UND SCHADLOS ZU HALTEN GEGENÜBER JEDWEDER HAFTUNG, SÄMTLICHEN SCHÄDEN, VERLUSTEN, KOSTEN UND AUSGABEN (EINSCHLIESSLICH ANGEMESSENER ANWALTSKOSTEN) IM ZUSAMMENHANG MIT GERICHTSVERFAHREN, KLAGEN ODER RECHTSANSPRÜCHEN, DIE EINE HAFTUNG UNTERSTELLEN FÜR VERLUSTE, SCHÄDEN, KOSTEN, AUSGABEN ODER VERLETZUNGEN JEGLICHER ART (EINSCHLIESSLICH SOLCHER, DIE PERSONEN ODER DAS EIGENTUM DES KÄUFERS ODER EINE ANDERE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON BETREFFEN), DIE SICH AUS DER NUTZUNG, DER ANWESENHEIT ODER DEM WEITERVERKAUF DER PRODUKTE ERGEBEN ODER DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHEN.

10.  GEISTIGES EIGENTUM. Der KÄUFER stimmt zu, den VERKÄUFER freizustellen und schadlos zu halten gegenüber jeglicher Haftung, sämtlichen Schäden, Verlusten, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Klagen oder Rechtsansprüchen, die Verstöße gegen die Rechte an geistigem Eigentum unterstellen, und zwar im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte durch den KÄUFER in Kombination mit anderen Waren oder mit der Durchführung eines Verfahrens oder einer Anwendung sowie mit dem Verkauf von Waren, in denen die Produkte einbezogen sind. Diese Freistellung umfasst nicht die Behauptung, dass ein Produkt an sich die Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzt.

11.  BEENDIGUNG. Der VERKÄUFER kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung bei schriftlicher Mitteilung an den KÄUFER kündigen, wenn der KÄUFER eine Rechnung nicht begleicht oder insolvent wird (je nach Ermessen des VERKÄUFERS), sich einer Umstrukturierung zugunsten von Gläubigern unterzieht, ein Konkursverfahren beantragt hat oder wenn gegen ihn Verfahren in Bezug auf Konkurs, Insolvenzverwaltung, Umstrukturierung oder Übereignungen zugunsten von Gläubigern eingeleitet werden oder bereits begonnen haben.

12.  GESAMTE VEREINBARUNG, VERZICHTSERKLÄRUNG. Außerkraftsetzungen, Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf diese Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgefasst sowie vom KÄUFER und von einem Mitglied der Geschäftsführung des VERKÄUFERS unterschrieben wurden. Diese Vereinbarung stellt die gesamte, endgültige und vollständig integrierte Übereinkunft zwischen den Parteien dar und tritt an die Stelle aller früheren oder zeitgleichen mündlichen oder schriftlichen Verständigungen, Verhandlungen, Gewährleistungen oder Vereinbarungen jedweder Art. Im Falle eines Konflikts zwischen der Vereinbarung und einem schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag gilt diese Prioritätsreihenfolge: (1) ein schriftlicher, von beiden Parteien manuell unterzeichneter Vertrag, (2) die Vereinbarung. Die Nichtinanspruchnahme oder die verzögerte Inanspruchnahme von Rechten, Nachbesserungen, Handlungsvollmachten oder Privilegien, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, darf nicht als Verzichtserklärung ausgelegt werden.

13.  KEINE BEGÜNSTIGTEN DRITTEN. Diese Vereinbarung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf hierin zum Ausdruck gebrachte Gewährleistungen und Rechte, ist ausschließlich und allein für den Nutzen der beteiligten Parteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bestimmt, nicht jedoch für nachfolgende Käufer oder Nutzer der Produkte. Weder ausdrückliche noch implizite Bestandteile dieser Vereinbarung übertragen Rechtsansprüche oder gleiche Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel auf eine andere natürliche oder juristische Person noch ist eine solche Übertragung beabsichtigt. Der VERKÄUFER weist hiermit ausdrücklich jede Absicht, Dritte zu begünstigen, von sich. Dritte, die in dieser Vereinbarung einen möglichen Nutzen für sich erkennen, sind ausnahmslos keine beabsichtigten Nutznießer, und die betreffenden Parteien haben keine durchsetzbaren Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung.

14.  KEINE ÜBERTRAGUNG. Diese Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Vorteile und Pflichten können vom KÄUFER ohne ausdrückliche, schriftliche und unterschriebene Zustimmung des VERKÄUFERS nicht übertragen oder delegiert werden. Sämtliche Versuche des KÄUFERS, eine solche Übertragung oder Delegierung vorzunehmen, sind von Beginn an nichtig.

15.  SALVATORISCHE KLAUSEL. Jeder Abschnitt und jede Verfügung dieser Vereinbarung kann von deren Gesamtheit gelöst werden: Falls sich eine Verfügung als ungültig oder als nicht durchsetzbar herausstellt, bleibt der Rest der Vereinbarung uneingeschränkt in Kraft und verliert nicht seine Gültigkeit.

16.  GELTENDES RECHT UND GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien mit Bezug auf diese Vereinbarung, die sich entweder aus der Vereinbarung selbst ergeben oder aus angeblichen außervertraglichen Gegebenheiten vor, während oder nach der Aufsetzung dieser Vereinbarung (darunter ohne Einschränkung Betrug, Falschangaben, Fahrlässigkeit oder andere unterstellte zivilrechtliche Delikte oder Verletzungen des Vertrags oder der Vereinbarung), einschließlich aller Streitigkeiten, die sich aus den Produkten oder dem Verkauf von Produkten oder Kaufverträgen für Produkte ergeben bzw. damit zusammenhängen, unterliegen den Gesetzen des US-Bundesstaates Pennsylvania und werden demgemäß ohne Berücksichtigung von kollidierenden Rechtsgrundsätzen ausgelegt. Die Parteien vereinbaren, dass die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diesen Vertrag keine Anwendung finden. Die ausschließliche rechtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten im Hinblick auf Produkte, diese Vereinbarung, Käufe von Produkten oder Kaufverträge für Produkte liegt bei den Bundes- und bundesstaatlichen Gerichten in Pennsylvania. Klagen müssen binnen zwölf (12) Monaten ab dem Datum, an dem die Ansprüche entstanden sind, eingereicht werden. Andernfalls sind sie nicht mehr zulässig, sodass unabänderlich auf sie verzichtet werden muss.

AVERY DENNISON CORPORATION
PERFORMANCE POLYMERS DIVISION – NORTH AMERICA